Post für Warken: Fachgesellschaften fordern strikte ärztliche Verantwortung bei Laborleistungen
Die führenden Fachgesellschaften und Verbände der Laboratoriumsmedizin haben Bundesgesundheitsministerin Nina Warken und weitere Spitzenvertreter der Ärzteschaft ein aktualisiertes, 45 Seiten starkes Positionspapier zur persönlichen Leistungserbringung ärztlicher Laboratoriumsleistungen übersandt.
Darin betonen die Unterzeichner, dass alle Laboratoriumsleistungen ärztliche Leistungen sind, die unter der persönlichen Gesamtverantwortung eines Arztes erbracht werden müssen. Technische Anteile dürfen delegiert werden, jedoch nur unter konkreter und kontinuierlicher Aufsicht sowie fachlicher Weisung durch den abrechnenden Arzt. Eine einmalige Auswahl qualifizierten Personals reiche nicht aus. Der Arzt müsse alle relevanten Teilschritte der Leistungserbringung – von der Eingangsbeurteilung des Probenmaterials über die Qualitätssicherung bis zur Erstellung des ärztlichen Befundes – persönlich überwachen.
Die Verbände ALM – Akkreditierte Labore in der Medizin e.V., BDL – Berufsverband Deutscher Laborärzte e.V., BÄMI – Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e.V., DGKL – Deutsche Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin e.V., DGHM – Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e.V. sowie die Gesellschaft für Virologie halten fest, dass die ärztlich verantwortete Labordiagnostik ein unverzichtbarer Bestandteil einer qualitativ hochwertigen Patientenversorgung ist. Dies gelte insbesondere für die individualisierte und therapiebegleitende Diagnostik.
Das Positionspapier aus dem Jahr 2017 wurde aufgrund von Änderungen in Gesetzen, Verordnungen und aktueller Rechtsprechung überarbeitet. Die Unterzeichner wollen damit eine sachbezogene Diskussion zum Erhalt der ärztlich verantworteten Laboratoriumsleistungen anstoßen.
Das Schreiben der Initiatoren datiert vom 22. April 2026.

Die Kernaussagen des Papiers zur persönlichen Leistungserbringung von ärztlichen Laboratoriumsleistungen können Sie nachfolgend im Originalwortlaut lesen:
(1) Alle Laboratoriumsleistungen sind ärztliche Leistungen.
(2) Laboratoriumsleistungen werden ärztlicherseits selbst erbracht; technische Anteile können im
Rahmen der rechtlich zulässigen Delegation unter Berücksichtigung von Aufsicht und fachlicher
Weisung von dafür qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt werden.
(3) Die Wahrnehmung der Aufsicht hat konkret und kontinuierlich zu erfolgen. Es reicht nicht aus,
einmalig qualifiziertes ärztliches oder nicht-ärztliches Personal auszuwählen und sich davon zu
überzeugen, dass dieses die delegationsfähigen Leistungsanteile ordnungsgemäß und mit der
gebotenen Qualität durchführt. Die Ärztin bzw. der Arzt muss sich für die volle Zeit der Erbringung
von Laborleistungen kontinuierlich der Wahrnehmung der konkreten Aufsicht widmen. Die
ständige ärztliche Anwesenheit ist dabei nicht zwingend erforderlich.
(4) Die Wahrnehmung der Aufsicht hat alle relevanten Teilschritte der Erbringung von
Laboratoriumsleistungen abzudecken. Dazu gehören die Eingangsbeurteilung des Probenmaterials,
die Probenvorbereitung, die Durchführung der Untersuchung mit Überprüfung der Gerätewartung
sowie der Maßnahmen zur internen und externen Qualitätssicherung entsprechend der Vorgaben
der Rili-BÄK, die persönliche Erreichbarkeit zur Aufklärung von Problemfällen, die persönliche
Überprüfung der Plausibilität der aus dem Untersuchungsmaterial erhobenen Befunde sowie die
Erstellung des ärztlichen Befundes. Die Wahrnehmung der Aufsicht kann nur durch regelmäßige
Anwesenheit der abrechnenden Ärztin bzw. des abrechnenden Arztes, auch während der
Durchführung der Untersuchung und der technischen Leistungserbringung, wahrgenommen
werden.
(5) Die Ärztin bzw. der Arzt benötigt für die Wahrnehmung der fachlichen Weisung die für die
Durchführung der jeweiligen Leistung spezifisch notwendigen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten, die nachweisbar im Rahmen von Aus-, Fort- und Weiterbildung erworben werden
müssen.
(6) Die abrechnende Ärztin bzw. der abrechnende Arzt trägt die Gesamtverantwortung für die
vollständige Leistung und kann nicht Teile davon auf andere Ärztinnen bzw. Ärzte übertragen.
(7) Die abrechnende Ärztin bzw. der Arzt erfüllt vollständig alle gesetzlichen Vorgaben (z. B.
MPBetreibV) und die Forderungen der Rili-BÄK.
(8) Die abrechnende Ärztin bzw. der abrechnende Arzt hat auch bei der Erbringung von
Laboratoriumsleistungen in Gemeinschaftseinrichtungen unter Nutzung von gemeinsamen
Räumen, Geräten und Personal der ärztlichen Gesamtverantwortung vollständig nachzukommen,
insbesondere der Verpflichtung zur Aufsicht und fachlichen Weisung.
(9) Die mit der Durchführung der delegationsfähigen Leistungsanteile beauftragten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter unterstehen der Einzelweisung der jeweils abrechnenden Ärztin bzw. des Arztes
und werden unter ärztlicher Verantwortung tätig.
(10) Die Erbringung von Leistungen in Gemeinschaftseinrichtungen birgt weiterhin ein hohes Risiko,
dass wirtschaftliche Anreize zur vermehrten Selbstzuweisung verleiten.
Redaktion: X-Press Journalistenbüro GbR
Gender-Hinweis. Die in diesem Text verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Doppel/Dreifachnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.




