Bundesländer klagen gegen Mindestmengen-Regelung für Frühgeborenenversorgung

Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, um die Rechtmäßigkeit der Mindestmengen-Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für die Versorgung von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm prüfen zu lassen. Die Regelung soll sicherstellen, dass Kliniken nur dann solche Behandlungen durchführen, wenn sie eine Mindestanzahl an Fällen pro Jahr nachweisen können, um die Qualität und Patientensicherheit zu gewährleisten. Die klagenden Länder sehen darin einen unzulässigen Eingriff in ihre Krankenhausplanungshoheit und befürchten Versorgungsengpässe, insbesondere in ländlichen Regionen.

Die AOK-Bundesverbandsvorsitzende Dr. Carola Reimann kritisiert die Klage scharf. Sie betont, dass die Mindestmengen-Regelung ein wissenschaftlich fundiertes Instrument zur Qualitätssicherung sei, das die Überlebenschancen von Frühgeborenen mit extrem niedrigem Geburtsgewicht deutlich verbessere. Studien belegen, dass höhere Fallzahlen mit besseren Behandlungsergebnissen einhergehen. Die Regelung betreffe planbare Behandlungen, bei denen die Patientensicherheit Vorrang habe, und beeinträchtige nicht Rosig nicht die Krankenhausplanung der Länder. Zudem können Länder Ausnahmegenehmigungen erteilen, um die Versorgung flächendeckend sicherzustellen. Reimann hält die Klage daher für unverständlich, da sie die Qualitätsvorgaben der Gemeinsamen Selbstverwaltung grundsätzlich infrage stelle, die sich in der Vergangenheit als wirksam erwiesen hätten.
Die Debatte spiegelt den Konflikt zwischen bundesweiten Qualitätsstandards und regionalen Versorgungsstrukturen wider. Während die Länder mehr Flexibilität für ihre Krankenhausplanung fordern, betonen Krankenkassen und Patientenvertreter die Bedeutung der Mindestmengen für die Versorgungsqualität. Das Verfahren könnte wegweisende Folgen für die künftige Balance zwischen einheitlichen Standards und regionaler Autonomie im Gesundheitswesen haben.
Redaktion: X-Press Journalistenbüro GbR
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