Wichtige Neuerungen für Privatversicherte im Jahr 2026

von | Dez. 10, 2025 | Gesundheit, Politik

Ab 2026 treten bedeutende Änderungen für Privatversicherte in Kraft, darunter höhere Zuschüsse, angepasste Pflegeleistungen und erweiterte Funktionen der elektronischen Patientenakte (ePA). Unser Überblick zeigt die zentralen Neuerungen.

Neue Grenzen für den Wechsel in die PKV

Ab 2026 müssen Beschäftigte ein Jahreseinkommen von mindestens 77.400 Euro erreichen, um versicherungsfrei aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auszuscheiden und in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Im Vergleich dazu lag die Grenze 2025 bei 73.800 Euro. Wer bereits privat versichert ist und durch die neue Grenze betroffen wird, kann sich von der GKV-Versicherungspflicht befreien lassen und in der PKV bleiben. Personen mit geringfügigem Einkommen, das ab 1. Januar 2026 603 Euro monatlich nicht übersteigt (2025: 556 Euro), sind von der GKV-Versicherungspflicht befreit und können sich privat versichern. Familienmitglieder von Beamtinnen und Beamten können sich unter bestimmten Bedingungen privat versichern, wenn ihr Einkommen bei selbstständiger Tätigkeit die Beihilfegrenze nicht überschreitet. Diese liegt bei der Bundesbeihilfe 2026 bei 22.648 Euro jährlich (2025: 21.832 Euro), wobei die Werte für Landesbeamte je nach Bundesland variieren können. Bei abhängiger Beschäftigung tritt jedoch unabhängig von der Beihilfeberücksichtigung die GKV-Versicherungspflicht ein.

Symbolbild. Credits; geralt/Pixabay
Symbolbild. Credits; geralt/Pixabay

Zuschüsse zum PKV-Beitrag

Arbeitgeber zahlen 2026 einen maximalen Zuschuss von 508,59 Euro zur Krankenversicherung (2025: 471,32 Euro) und 104,63 Euro zur Pflegeversicherung (2025: 99,23 Euro) für privat versicherte Angestellte. Wer den maximalen Zuschuss nicht nutzt, kann diesen teilweise für Familienangehörige umleiten, sofern diese kein Einkommen oder nur ein geringes Einkommen haben, das 2026 565 Euro monatlich nicht übersteigt (2025: 535 Euro). Bei geringfügiger Beschäftigung gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro. Rentner mit gesetzlicher Rente haben Anspruch auf einen Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung, der beantragt werden muss. Die Höhe hängt von der Rentenhöhe und dem GKV-Beitragssatz ab, wobei der Zusatzbeitragssatz ab 2026 auf 2,9 Prozent steigt, was den Zuschuss leicht erhöht.

Änderungen in den Sozialtarifen

Der Basistarif der PKV sieht 2026 einen Höchstbeitrag von 1.017,18 Euro vor, der bei sozialer Hilfebedürftigkeit halbiert und durch den Sozialhilfeträger zusätzlich subventioniert werden kann. Im Standardtarif beträgt der Höchstbeitrag 848,62 Euro, für Ehepaare 1.272,93 Euro. Der Zugang zum Standardtarif erfordert für unter 65-Jährige ein Gesamteinkommen von maximal 69.750 Euro jährlich (2025: 66.150 Euro), entsprechend der GKV-Beitragsbemessungsgrenze.

Digitale Übermittlung

Ab 2026 entfallen Papierbescheinigungen für den Arbeitgeberzuschuss und die Lohnsteuer. PKV-Unternehmen übermitteln die Beitragswerte digital ans Bundeszentralamt, das sie den Arbeitgebern zur Verfügung stellt, wodurch Versicherte weniger Verwaltungsaufwand haben.

Pflege

Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen ab 2026 nur noch halbjährlich statt vierteljährlich einen Beratungsbesuch absolvieren. In gemeinschaftlichen Wohnformen erhalten Pflegebedürftige einen pauschalen Zuschuss von 450 Euro monatlich zur selbstbestimmten Pflege. Diese Änderungen basieren auf dem noch zu beschließenden „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“.

Erweiterte ePA-Funktionen

Ab Mitte 2026 bieten viele private Krankenversicherungen neue ePA-Funktionen, darunter eine erweiterte Medikationsliste mit rezeptfreien Arzneimitteln und einen elektronischen Medikationsplan, der die Arzneimitteltherapie übersichtlich darstellt.

Die Neuerungen zielen darauf ab, die Versicherungsbedingungen zu modernisieren und die finanzielle Entlastung zu verbessern, solange gesetzliche Rahmenbedingungen umgesetzt werden.


Redaktion: X-Press Journalistenbüro GbR

Gender-Hinweis. Die in diesem Text verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Doppel/Dreifachnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

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